Beitragsordnung

§1

Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§2

Der Jahresbeitrag für das Jahr des Eintritts in den Verein ist anteilig zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand.

§3

Mitglieder erteilen dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat, richtet einen Dauerauftrag ein oder bezahlen bei dem/der Schatzmeister/-in in BAR. Eingegangene Zahlungen werden vom Schatzmeister dokumentiert.

§4

Der Beitrag für eine Jahresmitgliedschaft beträgt mindestens:

Für ordentliche Mitglieder 60,00 Euro

Für fördernde Mitglieder 240,00 Euro

§5

Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag bis 01.02. des Kalenderjahres nicht entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Jahresbeitrags, informiert der Vorstand das Mitglied über drohenden Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit. Erfolgt auch dann keine Zahlung, schließt der Vorstand das Mitglied nach angemessener Zeit aus. Über den Ausschluss von Mitgliedern wegen Beitragssäumigkeit informiert der Vorstand die folgende Mitgliederversammlung. Auszuschließende Mitglieder dürfen ihren Ausschluss auf der folgenden Mitgliederversammlung anfechten, sofern sie bis dahin fehlende Beiträge entrichtet haben.

§6

Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Entsprechende Anträge können von Mitgliedern bei Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.