Beitragsordnung

§1 Beitragspflicht

(1) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird für jeweils 12 Monate erhoben (Jahresbeitrag).
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§2 Beitragszeitraum und Beginn der Beitragspflicht

(1) Der Jahresbeitrag ist für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu entrichten.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats nach der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Ab diesem Zeitpunkt besteht Beitragspflicht.

§3 Zahlungsweise und Dokumentation

(1) Die Beitragszahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Näheres regelt der Vorstand im Aufnahme- und Zahlungsprozess.
(2) Eingegangene Zahlungen werden vom Schatzmeister dokumentiert.

§4 Beitragshöhe und Ermäßigung

(1) Der Beitrag für eine Jahresmitgliedschaft beträgt:

a) für ordentliche Mitglieder: 60,00 Euro
b) für fördernde Mitglieder: 240,00 Euro

(2) Ermäßigter Mitgliedsbeitrag:
Für Mitglieder mit nachgewiesener finanzieller Bedürftigkeit (z. B. Bezug von Bürgergeld, Arbeitslosigkeit, Schüler*innen ab 18 Jahren, Studierende) kann auf Antrag ein ermäßigter Jahresbeitrag in Höhe von 20,00 Euro gewährt werden.
(3) Die Ermäßigung wird nur gegen geeigneten Nachweis gewährt und gilt jeweils für 12 Monate.
(4) Über die Gewährung der Ermäßigung entscheidet der Vorstand.

§5 Beitragssäumnis

(1) Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag innerhalb 30 Tagen nicht entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt.
(2) Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Jahresbeitrags, informiert der Vorstand das Mitglied über drohenden Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit.
(3) Erfolgt auch dann keine Zahlung, schließt der Vorstand das Mitglied nach angemessener Zeit aus.
(4) Über den Ausschluss von Mitgliedern wegen Beitragssäumigkeit informiert der Vorstand die folgende Mitgliederversammlung. Auszuschließende Mitglieder dürfen ihren Ausschluss auf der folgenden Mitgliederversammlung anfechten, sofern sie bis dahin fehlende Beiträge entrichtet haben.

§6 Änderung der Beitragsordnung

(1) Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Entsprechende Anträge können von Mitgliedern bei Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

letzte Änderung 23.03.2025