Präambel
Der Cannabis Social Club München e.V. setzt sich für die Schaffung eines sicheren, verantwortungsvollen und legalen Rahmens für erwachsene Cannabiskonsument:innen in München ein.
Dieser Rahmen umfasst Informations-, Begegnungs- und Veranstaltungsangebote – etwa Vereinsräume, öffentliche Bildungsarbeit, fachliche Austauschformate oder kulturelle Veranstaltungen wie Messen und Themenabende.
Ziel des Vereins ist es, verantwortungsvollen Umgang, Aufklärung und Akzeptanz im Bereich Cannabis zu fördern und eine lebendige Gemeinschaft zu bilden, die sich für eine moderne, regulierte und soziale Cannabiskultur einsetzt.
Der Verein steht für Transparenz, Verantwortung, Prävention und den respektvollen Umgang miteinander.
In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club München e.V. folgende Satzung.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club München e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in München und wird in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist es, einen sicheren, verantwortungsvollen und legalen Rahmen für erwachsene Cannabiskonsument:innen in München zu schaffen. Der Verein fördert Aufklärung, Austausch und Bildung rund um Cannabis, seine Kultur, Geschichte und Nutzung im Rahmen der geltenden Gesetze.
(2) Der Verein setzt sich für die Schaffung einer modernen, akzeptierenden und regulierenden Cannabispolitik ein.
Er engagiert sich für eine faktenbasierte, gesellschaftlich verantwortungsvolle und gesundheitsorientierte Regulierung von Cannabis.
Dabei versteht er sich als Plattform für sachliche Information, politische Bildung und öffentlichen Dialog über Cannabis und dessen soziale, medizinische und kulturelle Bedeutung.
(3) Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein auch politische Aktivitäten und Initiativen entfalten, die der Förderung einer aufgeklärten, verantwortungsbewussten und regulierten Cannabiskultur dienen.
Dazu gehören insbesondere Informationskampagnen, Stellungnahmen, Kooperationen mit anderen Organisationen sowie die Mitwirkung an öffentlichen Diskussionen oder politischen Prozessen, sofern sie im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins stehen.
(4) Darüber hinaus fördert der Verein Prävention, Jugendschutz, Schadensminderung und Entstigmatisierung von Cannabiskonsument:innen.
Er organisiert Informationsveranstaltungen, Workshops, Vereinsaktivitäten und kulturelle Events, um verantwortungsvollen Umgang, gegenseitigen Respekt und Gemeinschaft zu stärken.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Cannabis Social Club München e.V. kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Juristische Personen können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, kann der Antrag auf Wunsch des/der Antragstellenden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Diese entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
(3) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mitgliedschaft.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
- den Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
- seine Pflichten gegenüber dem Verein verletzt oder
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Das Mitglied ist zur betreffenden Sitzung zu laden und darf sich persönlich oder schriftlich äußern.
Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen, Versammlungen und Aktivitäten teilzunehmen, die dem Zweck und den Zielen des Vereins entsprechen.
Sie können die vom Verein bereitgestellten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte nach Absprache mit dem Vorstand oder gemäß den hierfür geltenden Regelungen nutzen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge, Vorschläge und Initiativen zur Vereinsarbeit einzubringen und an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich,
- die Satzung, etwaige Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
- die Vereinsräume und Geräte sorgfältig und gemeinschaftlich zu nutzen,
- die Ziele des Vereins aktiv zu fördern,
- insbesondere für verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis, Jugendschutz, Aufklärung und gegenseitigen Respekt innerhalb der Gemeinschaft einzustehen.
(4) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Umlagen regelt.
(5) Der Vorstand erstellt jährlich einen Vorschlag für eine Vereinsveranstaltungsagenda, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
Darüber hinaus können Mitglieder jederzeit eigene Aktivitäten oder Projekte anregen, sofern diese im Einklang mit den Vereinszielen stehen.
(6) Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§5 Vereinsmittel
(1) Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Seine finanziellen Mittel dienen ausschließlich der Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und der Förderung der Vereinsaktivitäten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur zulässig, soweit er dem Vereinszweck unmittelbar dient.
(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein finanziert sich insbesondere durch:
- Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung,
- Zuwendungen und Unterstützungsleistungen von Mitgliedern, Partnern oder Dritten,
- Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen, Bildungsangeboten oder Workshops,
- Einnahmen aus dem Verkauf von Vereinsartikeln oder Informationsmaterialien,
- Entgelte für die Nutzung von Vereinsräumen oder -einrichtungen, soweit dies satzungsgemäß ist.
(4) Die Mittel des Vereins werden verwendet für:
- Miete, Unterhalt und Betrieb von Vereins- und Veranstaltungsräumen,
- Anschaffung, Wartung und Versicherung von Vereinsausstattung und Inventar,
- Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Informationsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,
- Erstellung und Verbreitung von Vereins- und Werbematerialien (z. B. Informationsflyer, Plakate, Online- oder Printinhalte),
- Maßnahmen zur Aufklärung, Prävention und politischen Bildungsarbeit,
- Verwaltungsausgaben sowie rechtliche, organisatorische oder fachliche Beratung,
- Investitionen in den Ausbau der Vereinsinfrastruktur und zukünftige Projekte (z. B. Vereinsheim, Messeauftritte, Bildungsinitiativen).
(5) Alle Mitglieder und Funktionsträger:innen des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
(6) Der Vorstand sorgt für eine ordnungsgemäße, nachvollziehbare und wirtschaftliche Verwaltung der Vereinsmittel.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Finanzbericht zur Einsicht und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
§6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
I. Die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Sie wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden geleitet; ersatzweise kann eine Versammlungsleitung gewählt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Geschäfts-, Tätigkeits- und Finanzberichts,
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstands,
d) Beschluss über die Beitragsordnung,
e) Genehmigung der Vereinsveranstaltungsagenda,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse, sofern diese der Versammlung vorgelegt werden.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und eines Vorschlags zur Tagesordnung schriftlich verlangt oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(5) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin – in Textform (E-Mail ist ausreichend).
Die Frist beginnt mit dem Versand der Einladung.
(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, Online- oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Form.
Bei digitalen oder hybriden Versammlungen ist sicherzustellen, dass die Identität und Teilnahmeberechtigung der Mitglieder überprüfbar ist und dass alle Teilnehmenden die Möglichkeit zur Mitwirkung, Wortmeldung und Abstimmung haben.
(7) Abstimmungen und Wahlen können auch digital oder elektronisch durchgeführt werden, sofern die Stimmabgabe eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden kann.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
II. Der Vorstand
(9) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister:in.
Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand um bis zu vier Beisitzer:innen zu erweitern.
(10) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands gemeinsam vertreten.
(11) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(12) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und berichtet dieser regelmäßig über seine Tätigkeit.
(13) Vorstandssitzungen können physisch, digital oder hybrid stattfinden.
Beschlüsse sind schriftlich oder elektronisch zu protokollieren und gelten als gefasst, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder zustimmen.
(14) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich.
Alle Vereinsmitglieder können dem Vorstand Anträge oder Themenvorschläge zur Beratung vorlegen.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Vorschläge zu Satzungs- oder Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Der Vorstand gibt diese Anträge spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an alle stimmberechtigten Mitglieder bekannt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen.
Diese Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abwicklung verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an:
- SuchtHotline München (SHM) e.V.
- Condrobs e.V.
- Initiative krebskranke Kinder München e.V.
Diese Organisationen haben ihren Sitz in München und verfolgen soziale bzw. gesundheitliche Zwecke im Sinne der Förderung von Prävention, Aufklärung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen.
Letzte Änderung: 4. Dezember 2025 (Mitgliederversammlung)